By Medion: Sind PC-Hersteller oder Händler verpflichtet, Microsoft-Produkte mit einer vollständigen Sicherungskopie auszuliefern? § 69 d Abs. 2 UrhG lautet wie folgt: " Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist." Weder in der Rechtsprechung noch in der urheberrechtlichen Literatur zu § 69 d Abs. 2 UrhG findet sich eine einzige Quelle, die davon ausgeht, dass dem Endverbraucher weitergehende Rechte als ein Anspruch auf die eigene Erstellung einer Sicherungskopie zugestanden wird. Stets wird betont, dass dem Benutzer entweder von Anfang an zwei Programmkopien ausgeliefert werden können, eine Arbeits- und eine Sicherungskopie, oder dass - diese Alternative ist gleichwertig - dem Benutzer das Recht zugestanden wird, von dem einen ihm überlassenen Programm eine Sicherungskopie selbst zu ziehen oder durch einen Dritten anfertigen zu lassen. Das Recht auf das eigene Ziehen einer Sicherungskopie (oder auf Anfertigung einer Sicherungskopie durch einen Dritten) können die Benutzer von Microsoft-Produkten aber zweifelsohne ausüben, auch nach der Einführung des sog. Bios Lock auf einer Recovery CD. Auch nach Einführung des Bios Lock ist es dem Benutzer technisch in jedem Fall möglich, eine vollständige Sicherungskopie von der auf der Festplatte installierten Software anzufertigen. Auch die Schlussfolgerung, wegen Fehlens einer vollständigen Sicherungskopie könne der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen, ist daher nicht nachvollziehbar. Support-Informationen Wenden Sie sich bei Fragen zu der für Ihr System verfügbaren Wiederherstellungsoption an: Multimedia Hotline: 0180 / 5 633 466 Weitere Fragen und Antworten zum Thema OEM Recovery-Lösungen finden Sie auch unter: www.microsoft.com/resources/howtotell/de/faq.mspx