Sozialreferat Objektbezogene Planung und Immobilien-Management S-III-SW-4 Datum: 31.07.2012 Telefon: 0 233-333 40501 Telefax: 0 233-989 40501 Herr Schlickenrieder richard.schlickenrieder@muenchen.de Unterbringung wohnungsloser Haushalte Dienstanweisung zur Unterbringung von EU-Buergerinnen und EU-Buergern An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Wohnen der Zentralen Wohnungslosenhilfe und der Unterkunftsverwaltung der sozialen Wohnraumversorgung Die Landeshauptstadt Muenchen ist auf der Grundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zur Unterbringung von in Muenchen wohnunglos werdenden Haushalten verpflichtet. Die Unterbringung erfolgt grundsaetzlich voruebergehend. Von den betroffenen Haushalten ist im Rahmen ihrer Moeglichkeiten Mitwirkung bei der Abwendung und Beendigung ihrer Wohnungslosigkeit zu erwarten. Die Unterbringung wegen Obdachlosigkeit vorsprechender EU-Buergerinnen und EU-Buerger erfolgt nach den selben Grundsaetzen, die fuer deutsche Staatsangehoerige und Nicht-EU-Buerger gelten. Einzelheiten zum Verfahren werden durch diese Dienstanweisung geregelt. Bei EU-Buergerinnen und EU-Buergern ohne Daueraufenthaltsrecht (i.d.R. noch kein staendiger rechtmaessiger Aufenthalt seit fuenf Jahren im Bundesgebiet) ist wie folgt zu verfahren: (Hinweis: Fuer EU-Buergerinnen und EU-Buerger mit Daueraufenthaltsrecht gelten die Vorgaben der Dienstanweisung "6-Monats-Regelung", ein Daueraufenthhaltsrecht kann ggf. vom KVR bestaetigt werden; ist ein Daueraufenthaltsrecht nicht eindeutig zu klaeren, wird nach dieser Dienstanweisung verfahren) Bei der Erstvorsprache ist in jedem Fall der auslaendische Nationalausweis oder der Reisepass vorzulegen und fuer den Akt eine Kopie zu fertigen. GrundsÃtzlich werden folgende Fallkonstellationen unter der Beachtung der Ziff. 2 und 3 untergebracht (Ausnahmetatbestaende): - Muenchner Raeumungsfaelle (FaSt-Faelle) einschliesschlich raeumungsbedingter unmittelbar daran anschliessend "Uebergangsloesungen, z.B. privates Notquartier", wenn das Mietverhaeltnis (1) mindestens 1 Jahr andauerte. Die Haushalte muessen nachweisen, dass sie sich um Ersatzwohnraum bemueht haben (2). - Wohnungslosigkeit aufgrund familiaerer Konflikte, wenn die Familie zuvor mindestens 1 Jahr in Muenchen mit Mietvertrag gewohnt hat. Die Haushalte muessen nachweisen, dass sie sich um Ersatzwohnraum bemueht haben. - EU-Buerger/innen, die sich mindestens 1 Jahr im staedtischen Unterbringungssystem und/oder in Einrichtungen, der freien Traeger der Wohnungslosenhilfe in Muenchen mit Hauptwohnsitz aufgehalten haben. Die Haushalte muessen nachweisen, dass sie sich um Ersatzwohnraum bemueht haben. Fuer diese Faelle sind die Ziffern 1,4 und 5 unbeachtlich und muessen nicht geprueft werden. Die Voraussetzungen zur Unterbringung der Ziffern 2 und 3 muessen jedoch auch bei den vorgenannten Ausnahmen erfuellt werden. Es darf also nicht noch ueber anderweitigen Wohnraum verfuegt werden und der Antrag auf Unterbringung darf nicht missbraeuchlich gestellt werden. Die Ziffern 2 und 3 muessen auch in diesen Faellen vollstaendig geprueft und im Ablehnungsfall dokumentiert werden. Liegt weder ein Daueraufenthaltsrecht noch ein Ausnahmetatbestand vor, sind die Ziffern 1-5 vollstaendig und unabhaengig voneinander zu pruefen und zu dokumentieren. Bei FAMILIENNACHZUG muessen die Voraussetzungen fuer eine Unterbringung nach dieser Dienstanweisung ebenfalls vollstaendig fuer diese Personen neu geprueft werden. 1. KEINE UNTERBRINGUNG AUFGRUND DER DIENSTANWEISUNG "Meldefrist 6 Monate" Bei Haushalten, die am Vorsprachetag weniger als SECHS MONATE in Muenchen mit Hauptwohnsitz gemeldet waren, ist nach den Bestimmungen der Dienstanweisung "Meldefrist sechs Monate" zu verfahren. Es MUESSEN ZUDEM IMMER Punkt 2 bis 5 dieser Dienstanweisung geprueft und dokumentiert werden. 2. KEINE UNTERBRINGUNG, WEIL DIE BERUFUNG AUF DIE OBDACHLOSIGKEIT RECHTSMISSBRAEUCHLICH IST Es ist grundsaetzlich rechtsmissbraeuchlich, wenn die Antragsteller ohne Aussicht auf eine Wohnung einreisen, obwohl sie vor der Einreise noch ueber Wohnraum im Heimatland verfuegt haben, und dann in Muenchen Leistungen der Wohnungslosenhilfe beantragen. Die Berufung auf Obdachlosigkeit durch EU-Buerger, die bei der Vorsprache nicht Arbeitnehmer oder Selbstaendige sind, ist rechtsmissbraeuchlich, - in den ERSTEN DREI MONATEN des Aufenthalts, wenn sie ohne Perspektive auf eine Unterkunft oder Wohnung einreisen und damit zu dem Zweck, unangemessene Sozialleistungen in Anspruch durch obdachlosenrechtliche Unterstuetzung zu beanspruchen oder - NACH ABLAUF DER DREI MONATE durch den Antrag nachweislich nicht ueber die erforderlichen ausreichenden Existenzmittel verfuegen. Dies gilt nicht, wenn der EU-Buerger vorher LAENGER ALS EIN JAHR ERWERBSTAETIG war und dann unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern das Jobcenter die unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestaetigt. Wenn der Unionsbuerger WENIGER ALS EIN JAHR ERWERBSTAETIG war, bleibt ihm der Arbeitnehmerstatus fuer die Dauer VON SECHS MONATEN nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses oder unfreiwilliger Einstellung der selbstaendigen Taetigkeit, erhalten, d.h. er ist bei der Vorsprache weniger als sechs Monate nach der Beendigung bzw. Einstellung arbeitssuchend. In diesem Fall ist befristet unterzubringen. 3. KEINE UNTERBRINGUNG, WEIL KEINE WOHNUNGSLOSIGKEIT VORLIEGT, BZW. WOHNUNGSLOSIGKEIT BEREITS IM HEIMATLAND BESTAND EU-Buerger/innen, die - unabhaengig von den Regelungen in der Dienstanweisung "Meldefrist 6 Monate" - ueber eine Wohnung oder Unterkunft im Heimatland verfuegen, werden bereits deshalb nicht untergebracht, weil in diesem Fall KEINE WOHNUNGSLOSIGKEIT vorliegt. Das Vorhandensein einer Wohnung/Unterkunft im Heimatland wird vermutet, wenn eine Anschrift bzw. ein Wohnsitz im auslaendischen Nationalausweis eingetragen ist. Diese Vermutung kann durch eine Meldebescheinigung ueber den Hauptwohnsitz und einen Mietvertrag (3) bzw. einer entsprechenden Kuendigungsbestaetigung des Vermieters widerlegt werden. Wird ein auslaendischer Nationalausweis ohne Eintrag einer Heimatadresse oder ein Reisepass vorgelegt, ist der Wohnsitz am Heimatort muendlich beim Antragsteller abzufragen: wird ein Wohnsitz vom Antragsteller bestaetigt, erfolgt keine Unterbringung. Wird der Wohnsitz vom Antragsteller am Heimatort nicht bestaetigt, werden Personen nicht untergebracht, bei denen nachfolgendes Indiz dafuer spricht, dass eine Wohnungslosigkeit nicht vorliegt: Antragsteller, deren Familie (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder) sich noch im Heimatland befinden, werden nicht untergebracht. In diesen Faellen wird vermutet, dass im Heimatland noch Wohnraum zur Verfuegung steht. Stellungnahmen Dritter zum Bestehen der Wohnungslosigkeit, z.B. von Verbaenden, freien Traegern, Initiativen etc. bleiben bei der Entscheidungsfindung grundsaetzlich unberuecksichtigt. Bestaetigungen der Herkunftsgemeinde ueber das Bestehen der Wohnungslosigkeit im Heimatort bleiben ebenfalls unberuecksichtigt, da hierdurch die primaere Unterbringungsverpflichtung eben dieser Gemeinde bestaetigt wird (s. Ziffer 4). Die evtl. sicherheitsrechtliche Notlage kann in diesen Faellen durch die Rueckfahrt ins Heimatland bzw. den Herkunftsort beseitigt werden. 4. KEINE UNTERBRINGUNG, WEIL DIE WOHNUNGSLOSIGKEIT NICHT IN MUENCHEN EINGETRETEN IST. Es ist zu pruefen, ob die Wohnungslosigkeit bereits in einer anderen Gemeinde in Deutschland oder im Ausland bzw. Heimatland eingetreten ist. Liegt der Eintritt der Wohnungslosigkeit in der anderen Gemeinde am Tag der Vorsprache weniger als sechs Monate zurueck, wird nicht untergebracht und es ist auf die Zustaendigkeit dieser Gemeinde zu verweisen. Zum Nachweis des Eintritts der Wohnungslosigkeit sind der letzte Wohnsitz in der anderen Gemeinde und die Wohnsitznahme in Muenchen zu pruefen und ggf. nachzuweisen. 5. KEINE UNTERBRINGUNG, WEIL DIE SELBSTHILFEPOTENTIALE NOCH NICHT AUSGESCHOEPFT SIND. Wer sich mit eigenen Anstrengungen auch finanzieller Art oder mit Hilfe anderer - z.B. des zustaendigen Konsulats - selbst eine Unterkunft - auch anderenorts, verschaffen kann, wird nicht untergebracht. Die antragstellenden Haushalte haben dazulegen, auch unter Vorlage entsprechender Nachweise (Bestaetigung Konsulat, Wohnungsablehnungen), glaubhaft zu machen, dass ihnen die Verschaffung einer Unterkunft auch einfachster Art unmoeglich ist. Grundsaetzlich gilt: wer Anpruch auf Kostentragung der Unterkunft nach SGB II oder SGB XII hat, muss sich innerorts und auch anderenorts darum bemuehen, eine Unterkunft zu finden. Dies gilt auch wer ueber eigenes Einkommen oder Vermoegen verfuegt und deshalb keine Sozialleistungen erhaelt. Wer nicht glaubhaft seine Mittelosigkeit nachweist (Ablehnungsbescheide Jobcenter oder wirtschaftliche Hilfen, Kontoauszuege etc.), bzw. keine Nachweise seiner eigenen Anstrengungen darlegen kann, wird nicht untergebracht. 6. BEENDIGUNG GEBUEHRENSCHULDNER Bei Haushalten mit Gebuehrenschulden erfolgt eine Beendigung der Unterbringung gemaess der Notquartiere Benutzungssatzung von S-III-S/U. Vor Beendigung dieser Gebuehrenschuldner erfolgt eine Vorpruefung durch S-III-Z/WO anhand der Dienstanweisungen "6-Monats-Regelung" und "EU-Bueger/innen", ob eine Wiedereinweisung in Frage kommt. Es erfolgt keine Beendigung, wenn die Pruefung durch S-III-Z/WO zum Ergebnis fuehrt, dass der Haushalt wieder aufgenommen werden muesste oder die Pruefung durch die zustaendige Bezirkssozialarbeit von S-III-Z/B zu dem Ergebnis kommt, dass eine Beendigung eine unzumutbare Haerte darstellt. Diese Haertefaelle sind statistisch nach Haushaltsgroesse, Unterbringungsdauer und Hoehe der Gebuehrenschuld zu erfassen. Diese Statistik wird monatlich an S-III-SW4 geleitet. Das konkrete Verfahren wird in den jeweiligen Fachbereichen geregelt bzw. miteinander abgestimmt. 7. In Zweifels- bzw. Haertefaellen ist wie folgt zu verfahren: Ein Haertefall bzw. eine kurzfristige Unterbringung kommt insbesondere bei Kranken, Schwangeren, und Alleinreisenden mit kleinen Kindern sowie ggf. bis zur Abfahrt des notwendigen Verkehrsmittels in Betracht. Sollte eine Unterbringung die einzige Moeglichkeit zur Vermeidung einer besonderen Haerte darstellen, so erfolgt diese grundsaetzlich befristet. Der Befristungsgrund ist auf der Einweisung zu vermerken. Minderjaehrige, die ohne Eltern vorsprechen, sind an den Basis-Jourdienst des Fachbereichs Betreuung der Abteilung zentrale Wohnungslosenhilfe zu verweisen, der die weitere Abklaerung uebernimmt. In Zweifelsfaellen bzw. bei einem Vorliegen besonderer Haerte, die von der vorstehenden Haertefallregelung nicht erfasst ist, ist die Gruppenleitung einzuschalten. ABLEHNUNGSBESCHEIDE sind nicht zu fertigen. Den Betroffenen Personden bleibt der Weg zum Verwaltungsgericht (Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO offen). Nach Stellung eines solchen Antrags beim Verwaltungsgericht entscheidet S-III-LR ueber das weitere Verfahren. Insbesondere ob befristet untergebracht wird. 8. IM UEBRIGEN WIRD WIE FOLGT VERFAHREN Im Falle von Mittellosigkeit wird dem betreffenden Haushalt vom Fachbereich Wohnen das Formblatt "Fahrtkostenuebernahme" zur Vorlage bei der Bahnhofsmission ausgehaendigt. Bei Bedarf ist dem Fachbereich Wirtschaftliche Hilfen eine MVV-Fahrkarte zur Bahnhofsmission (Hauptbahnhof Gleis 11) gegen Unterschrift auszuhaendigen. Von der Bahnhofsmission erhaelt der Haushalt einmalig eine Fahrkarte zur Landesgrenze des Heimatlandes, in Ausnahmefaellen (z.B. bei aelteren Menschen, Familien mit Kindern) auch bis zum Heimatort. Die Auswahl des Verkehrsmittels (Bus oder Zug) erfolgt nach dem Kriterium der schnellstmoeglichen Verfuegbarkeit. Sollten mehrere Verkehrsmittel am selben Tag zur Verfuegung stehen, wird das guenstigste Verkehrsmittel gewaehlt. Personen, die einen zusaetzlichen Beratungs- oder Hilfebedarf haben, koennen an das Buero fuer Rueckkehrhilfen verwiesen werden. Sollte eine Uebernachtung in Muenchen bis zur Rueckreise nicht vermeidbar sein, werden Alleinstehende Maenner ausschliesslich durch die Bahnhofsmission im William-Booth-Heim bzw. einer Pension untergebracht, alleinstehende Frauen im Schutzraum fuer Frauen bzw. einer Pension und Familien mit Kindern in einer Pension. Im Notfall kann bei alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern auch eine Uebernachtung in der Bahnhofsmission erfolgen. Sollte bei der Vorsprache im Fachbereich Wohnen deutlich werden, dass der Haushalt - trotz expliziter Aufforderung - eine Rueckreise in das Heimatland ablehnt, ist alternativ eine MVV-Fahrkarte im Fachbereich Wirtschaftliche Hilfen zu dem fuer ihn zustaendigen Konsulat erhaeltlich. Andere Fahrziele ausser der Landesgrenze des Heimatlandes, ggf. dem Heimatort oder dem Konsulat kommen grundsaetzlich nicht in Betracht. 9. FINANZIERUNG SONDERTOPF Gebuehrenrueckstaende von mitellosen EU-Buergerinnen und EU-Buergern werden nicht ueber den Sondertopf ausgeglichen, sondern von S-III-S/U ueber die Stadtkasse beigetrieben. 10. KAELTESCHUTZ Bei Temperaturen von 0 °Cund kaelter gilt dasVerfahren nach der Dienstanweisung "Kaelteschutz". 11. STATISTISCHE ERFASSUNG Ablehnungen der Unterbringung von EU-Buergerinnen und EU-Buergern werden von der Sondersachbearbeitung des Fachbereichs Wohnen nach Datum der Vorsprache, Haushaltsgroessen und Nationalitaet statistisch erfasst und monatlich an S-III-SW4 uebermittelt. Hierzu wird - wie bei der Sechs-Monats-Regelung bereits aktuell praktiziert - von der Sachbearbeitung Wohnen ein Formblatt ausgefuellt und der Sondersachbearbeitung zugeleitet. INKRAFTTRETEN Diese Dienstanweisung tritt sofort in Kraft Stummvoll (Datum/Unterschrift)