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LSG Bayern: mit 5,25 Wochenstunden Arbeit EU-Arbeitnehmerstatus | 06. February 2017 |
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In einem Eilbeschluss vom 6. Februar 2017 sieht das Landessozialgericht Bayern nunmehr anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH den Arbeitnehmerstatus einer rumänischen Staatsangehörigen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5,25 Std. und einem monatlichen Verdienst von 187;- EUR als gegeben an. Der Senat hat deshalb einstweilige und aufstockende Leistungen des SGB II angeordnet.
[Az.: L 11 AS 887/16 B ER]
Der Beschluss des Landessozialgerichtes ist für Bayern als richtungsweisend zu bezeichnen, weil das Jobcenter München bislang in der Praxis jede geringfügige Beschäftigung pauschal als "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" und damit nicht den Arbeitnehmerstatus auslösend angesehen hat. Regelmäßig wurde arbeitenden EU-Bürger_innen so das lediglich die geringfügige Entlohnung aufstockende Arbeitlosengeld vorenthalten.
Auch die Bundesagentur für Arbeit hat ihre "Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II" erst Jahre nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Februar 2010 verbessert. In der 'Causa Genc [Az. C-14/09]' stellte der EuGH hinsichtlich einer Arbeitszeit von 5,5 Std in der Woche bei einem monatlichem Verdienst von 175;- EUR eindeutig klar, dass die vereinbarte Wochenarbeitszeit und das Arbeitsentgelt nur Anhaltspunkte für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft sind:
'[...] doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit
aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen
als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 EG zuzuerkennen.
Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses von Frau Genc sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen,
sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der
jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen beinahe vier Jahre bestanden hat.' [Az. C-14/09, Rz. 26, 27]
Gleichwohl forderte die Bundesagentur noch Jahre nach dem Urteil des EuGH in ihren damaligen "Fachlichen Hinweisen zu § 7" mindestens zehn Stunden Wochenarbeitszeit und zog einzig dieses Kriterium zur Beurteilung der unionsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft heran, um den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIrechtmißbräuchlich auf so viele arbeitende EU-Bürger_innen wie möglich auszudehnen.