Open: Sozialreferat der Landeshauptstadt München

Soziareferat der LH München
Gemeinsame Referatsleitung (S-R)
Orleansplatz 11, 81667 München

Telefon:   089 - 233 486-XX
Telefax:   089 - 233 485-75

Weitere Abteilungen des Sozialreferates:

  • Abteilung Stiftungsverwaltung (S-3-R)
  • Personalvertretung (S-PV)
  • Zentrale (S-Z)
    • Leitung (S-Z-L)
    • Personal und Organsation (S-Z-P)
    • Beschlusswesen, druckerei (S-Z-B)
    • dezentrales Informations-, Kommunikations- und Anforderungsmanagement (S-Z-dIKA)
  • Amt für Soziale Sicherung (S-I)
  • Stadtjugendamt (S-II)
  • Amt ür Wohnen und Migration (S-III)
  • Leitungs der Bezirkssozialarbeit und der Sozialbürgerhäuser (S-IV)
  • Jobcenter München (JC)

Öffentlichkeitsarbeit des Soziareferates

Achtung:
Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung kommen auch dann in Frage, wenn Sie älter als 15 Jahre und unter 65 bzw. 67 Jahre alt sind (§ 41. Abs. 2 SGB XII), aber aus gesundheitlichen oder anderen Gründen (schon) länger nicht mehr arbeiten können.
Hierzu irreführend informiert die Landeshauptstadt München die Allgemeinheit auf ihrer Internet Seite und in ihrer Broschüre 'Soziale Sicherung im Überblick", (S. 4) noch im Juli 2019, indem sie dort ausschließlich erklärt, wer keine Sozialhilfe erhalten kann (mehr dazu auf open-sozref).

Das Sozialreferat informiert im Internet über die Sozialhilfe derzeit noch immer (Juli 2019) wörtlich:
"Formen der Leistungen: Sozialhilfe können Sie als persönliche Hilfe, als Geldleistung oder als Sachleistung erhalten. Es gibt:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel, Wohnung. Diese Leistung ist gegenüber den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Sozialgesetzbuches II (SGB II) nachrangig und kommt damit nicht für erwerbsfähige Bürgerinnen und Bürger zwischen dem 15. und 65. bzw. 67. Lebensjahr (gestaffelt nach der maßgebenden Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII) in Betracht.

Das ist zwar nicht gelogen, aber die LH versucht durch die Darstellung des Umkehrschlusses der eigentlich im Gesetz positiv formulierten Anspruchsvoraussetzung im Internet und in den Info-Broschüren den Eindruck zu erwecken, die Sozialhilfe stünde in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nur Menschen über der Regelaltersgrenze (§ 41.Abs. 2 SGB VI) zu. Eine Vorstellung, die mit dem Glauben vieler Bürger_innen korrespondiert, die Sozialhilfe gäbe es seit der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 nicht mehr.