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to top Geplante Leistungsminderung im SGB II: 100% Regelsatz-Sanktion
17. January 2024


Speichern: [mp4 - 48.4 MB] -- Sparte: Videocast - UID: 20240117

Seit Einführung des Bürgergelds wird die Sanktionierung der Hilfebedürftigen "Leistungsminderung" genannt. Die Regierungskoalition möchte jetzt strengere Regeln im Umgang mit bestimmten Bürgergeldempfangenden. „Bei nachhaltiger Verweigerung der Aufnahme zumutbarer Arbeit sollen ihnen künftig Leistungen entzogen werden.“ schreibt der Bundestag in seiner Änderungsankündigung (Anhörung II: Änderungen in SGB II, SGB III u. SGB VI).

Am 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz für nichtig erklärt.

"Das Urteil reißt nun eine gewaltige finanzielle Lücke. Die Koalition und die Bundesregierung werden nun erklären müssen, wie die 60-Milliarden-Lücke geschlossen werden soll." erläutert die tagesschau noch am Tag der Verkündung.

Zwei Tage später verlautbart die Bundesregierung, dass sich das Parlament für die Haushaltsberatungen in diesem Jahr mehr Zeit als gewöhnlich nimmt: "Zusätzlich werden Experten, die die Fraktionen ausgewählt haben, den Haushaltsausschuss unterstützen. Die Einzelheiten zum Bundeshaushalt 2024 stehen erst fest, wenn der Haushaltsausschuss seine Bereinigungssitzung beendet hat."

Am 8. Januar 2024 bringt die Regierungsfraktion ihren Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 in den Bundestag ein (DrS 20/9999). Hiernach soll die geplante Verschärfung des der Leistungsminderung zu Grunde liegenden Paragrafen § 31a SGB II immerhin 150 Millionen Euro an Einsparungen der insgesamt 60 Milliarden Euro für den Bund bringen, also 2,5 Promille.

In den Nr. 4 und 5 des Artikel 5 des Gesetzentwurfes: Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll der derzeit sechs Absätze umfassende § 31a um einen Absatz 7 erweitert werden, der die Leistungsminderung in Höhe des gesamten Regelsatzes unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Der neugefasste Absatz 3 des § 31b soll die Leistungsminderung auf längstens zwei Monate begrenzen, oder wenn die Arbeitsgelegenheit nicht mehr besteht.



Am 3. Januar 2024 erklärt die BA-Vorstandsvorsitzende Andrea Nahles in der monatlichen Pressekonferenz: "Inwieweit das sich dann auf die Arbeitsmarktintegration, auf die Bereitschaft, dann auch zumutbare Arbeit anzunehmen, auswirkt, da kann ich jetzt nicht Zahlen liefern oder so, aber wir haben immer die Meinung vertreten, dass es notwendig ist, dieses Instrument in bestimmten Fällen einzusetzen und insoweit würden wir an dieser Stelle von dieser Linie auch nicht Abstand nehmen." [↓O-Ton-Audio↓]

Am Tag der BA-Pressekonferenz erscheint auch die 230. Folge des Podcasts "Wohlstand für alle", bei dem sich Ole Nymoen und Wolfgang M. Schmitt fast 45 Minuten unter dem Folgentitel "↓Der wahre Bürgergeld-Skandal↓" unterhalten.

Am 11. Januar 2024 schließlich hat sich der Haushaltsausschuss im Rahmen einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen [Anhörung II] zwei Stunden lang mit dem Änderungsentwurf insgesamt beschäftigt. Vier Fragen wurden dabei auch an drei der geladenen Sachverständigen zu der geplanten Leistungsminderung im SGB II gestellt: An Prof. Dr. Alexander Thiele, BSP Business & Law School Berlin, benannt durch die SPD-Fraktion, an den von der FDP-Fraktion benannten Prof. Dr. Dr. h. c. Lars P. Feld, Walter Eucken Institut, sowie an den von der CDU/CSU Fraktion benannten Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Universität Osnabrück, die teilweise in den drei Tagen zuvor schriftliche Stellungnahmen zum Gesetzentwurf verfasst hatten [Links].

Die vier Fragen und Antworten, die die Verfassungsmäßigkeit und die tatsächlichen Einsparmöglichkeiten durch den geplanten "Leistungsminderungs-" bzw. Sanktionsparagrafen betreffen, wurden oben in einem 18 minütigen Video aneinander gefügt. Die rechts oben eingeblendete Uhrzeit lässt die drei nicht themenrelevanten Schnitte erkennen. Dem gesamtem Verlauf der Sachverständigenanhörung kann auf der Seite des Bundestages unter Anhörung II gefolgt werden. Zudem findet sich dort auch das stenografische Protokoll der 72. Sitzung.

Das von den Sachverständigen dort immer wieder angesprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Sanktionsparagrafen des SGB II aus dem Jahr 2019 ist das Urteil des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes, 1 BvL 7/16 vom 5. November 2019. Die Randnummer, auf die sich der Gesetzgeber beruft, ist ↓Nr. 209 (Volltext)↓.

Neben den schriftlichen Stellungnahmen, die durch den Wirtschauftsausschuss angefordert wurden, wurden ihm auch vier schriftliche Stellungnahme ohne vorherige Aufforderung zugeleitet, die sich in der Anlage zum stenografischen Protokoll finden. Auf den Seiten 76 und 77 schreibt die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände am 10. Januar 2024: "Im Ergebnis werden Regelungen des erst vor einem Jahr in Kraft getretenen Bürgergeldgesetzes in Teilen wieder zurückgedreht. Die vorgeschlagene Streichung des Regelbedarfes für Arbeitsverweigerer sollte immer dann und so lange greifen, wie das Arbeitsangebot besteht und nicht angenommen wird. Die zusätzliche Begrenzung auf zwei Monate ist überflüssig."

Ebenso gerade einen Tag vor der Sachverständigenanhörung reichte der Wuppertaler Erwerbslosen und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. als bundesweit tätiger Fachverband seine Stellungnahme unaufgefordert ein [ebenda, Seiten 86 - 90]. Er zieht das Fazit: "Wir halten die unter Nummer 4 + 5 vorgeschlagenen 100%-Sanktionen in der Ausgestaltung für verfassungswidrig. Die 100%-Sanktion ist nicht verhältnismäßig, sie ist nicht zur Arbeitsmarktintegration geeignet, sie entfernt die Sanktionierten nur noch weiter vom Arbeitsmarkt. Einziger Zweck ist Symbolpolitik. Eine solche rechtfertigt keine derart erheblichen Grundrechtseingriffe. Auch zur Sanierung des Haushaltes sind Sanktionen für Sozialleistungsbeziehende nicht geeignet."

Leider erst heute, eine knappe Woche nach der Sachverständigenanhörung, aber noch vor Erlass des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 macht auch der Bundesvorstand der "Neue Richtervereinigung: Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten" auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung einer den gesamten Regelbedarf umfassenden Leistungsminderung (vormals: Sanktion) und die drohende Zweckverfehlung des Vorschlages aufmerksam. Er fordert abschließend eine Gesetzgebung mit Augenmaß, nicht im Schnellverfahren mit zweifelhaften Zwecken: "Das BVerfG hat betont, dass auch Personen, denen "unwürdiges" Verhalten oder sogar schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht verlieren (BVerfG a.a.O. ↓Rn. 120 (Volltext)↓).

Vor diesem Hintergrund bedürfen die gesetzgeberischen Entscheidungen einer besonders sorgfältigen Abwägung, die nicht in einem gesetzgeberischen Schnellverfahren mit fehlerhafter Zweckausrichtung, nämlich zur Realisierung fiskalischer Interessen statt der Ausrichtung auf die teilhabeorientierte Mitwirkung, getroffen werden sollten." So die NRV zu den geplanten Leistungsminderungen im SGB II, pdf, 437 kB

"Round & round it goes, where it stops, nobody knows." [Aus „Round 'n' Round“ von Gil Ofarim]

Updates:
18.01.2024: Kurze Durchsage der ↷ tagesschau, ARD: Geplante Verschärfung soll befristet werden
22.01.2024: Kurze Durchsage des ↓Haushaltshaltausschuss↓ Änderung auf zwei Jahre befristen [DrS. 20/10150].
07.03.2024: Kurze Durchsage von ↷ Monitor, ARD Streit ums Bürgergeld: Mit falschen Fakten gegen die Ärmsten?